Bad Dürkheim, 29.06.09 - Im Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 wird § 146 der Abgabenordnung (AO) durch einen Absatz 2b dahingehend erweitert, dass Verzögerungsgelder von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festgesetzt werden können, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Einräumung des Datenzugriffs, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.
In der AO (Abgabenordnung) wurde im § 146 Abs. 2 folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.“
Mit dem Bundessteuerblatt vom 16.07.2001 sind die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) in Kraft getreten. Diese sehen vor, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen und auf Verlangen der Finanzverwaltung, alle gespeicherten steuerlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen auch in maschinell auswertbarer Form vom geprüften Unternehmen bereit zu stellen sind. Diesem Gesetz wurde jetzt mit der Androhung eines Verzögerungsgeldes Nachdruck verliehen.
Unternehmen sollten das Gesetz also nicht mehr auf die leichte Schulter nehmen. Die Auswertung der archivierten Daten des zur Buchführung eingesetzten DV-Systems muss jederzeit gewährleistet sein. Ein wesentliches Problem liegt dabei in der technisch und organisatorisch aufwendigen Trennung von unternehmensinternen, geschäftlich sensiblen Daten, die der Finanzverwaltung nicht zur Kenntnis gebracht werden müssen. Aber auch beispielsweise bei einem Systemwechsel im Hard- oder Softwareumfeld kann es Probleme geben, wenn die maschinelle Auswertbarkeit von Alt-Daten nicht unverändert gewährleistet bleibt.
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